Tiere zählen zu den wichtigsten Wohlfühlfaktoren des Menschen, Tiere sind Helfer, treue Freunde, Eisbrecher und Mittler. Sie steigern die Lebensqualität und Lebensfreude, indem sie:
SATZUNG
Mensch und Tier - MeTier e.V.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Mensch und Tier - Metier e.V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden
3. Der Verein hat seinen Sitz in Schwabhausen
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 – Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins,
sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Jegliche
Förderung unterliegt gesetzlichen, ethischen und moralischen Vorgaben.
◦ die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege
◦ die Förderung des Tierschutzes
◦ die Förderung der artgerechten Haltung
◦ die Förderung der Ausbildung von Hunden und deren Halter
2. Der Satzungszweck wird insbesondere realisiert durch
◦ Tierbesuchsdienste in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen,
Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der Kranken -, Alten -, Jugend und
Behindertenhilfe, um sozial-integrative, erlebnispädagogische oder therapeutische
Erfahrungsräume zu öffnen.
◦ Durch Aufklärung und Durchführung von Projekten zu nachfolgenden
Themenbereichen, soll die Öffentlichkeit sensibilisiert werden:
▪ Richtiger, artgerechter Umgang mit dem Hund
▪ Gefahrenerkennung und -abwehr
▪ Präventionsarbeit
◦ Hundehospiz und Altersheim für Hunde und andere Tierarten.
◦ Ausbildung von Hunden aus Tierheimen und des Tierschutzes zum Familienhund,
Sporthund, Therapiehund, Assistenzhund und Schulhund.
◦ Schulungen für Hundehalter mit nachweislich geringem Einkommen (z.B. Rentner,
Hartz IV Empfänger, schwerbehinderte Personen, ...) Inhalte sind theoretische
Hintergründe und deren praktische Anwendung
◦ Förderung von bürgerlichem Engagement
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person
darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Pauschale Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Vorstands (Anwendung des §3
Nr.26a StG, Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand) sind möglich.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem
Finanzamt für Körperschaften an.
7. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er steht Angehörigen jeder Nationalität
offen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, sowie jede juristische Person werden,
2. Arten der Mitgliedschaft:
◦ Ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder) sind Personen nach Vollendung des 18.
Lebensjahres. Sie verfügen über fundierte Kenntnisse im Umgang mit Tieren,
insbesondere mit Hunden. Der Nachweis darüber kann durch Ausbildungen in diesem
Bereich, durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungen oder an Seminaren,
oder durch abgelegte Prüfungen im Bereich der Rettungshunde, Polizeihunde,
Begleithunde und weitere erbracht werden. Sie besitzen volles Stimm- und
Wahlrecht, unterstützen den Verein in allen Belangen und bringen sich ehrenamtlich
ein.
◦ Fördermitglieder (passive Mitglieder) sind natürliche und juristische Personen, die
den Verein finanziell und ideell unterstützen wollen, ohne sich dabei aktiv in der
Vereinsarbeit zu engagieren. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
◦ Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die aufgrund ihres Engagements im Rahmen einer
Mitgliederversammlung ausgezeichnet wurden. Sie besitzen volles Stimm- und
Wahlrecht.
3. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines
Aufnahmeantrags muss der Vorstand seine Entscheidung nicht begründen.
5. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch
Ausschluss, durch Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person.
2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres
mitgeteilt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen bei groben Verstößen gegen die Satzung
und die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht sich auf dem Vereinsgelände zu Trainingszwecken zu
betätigen, Geräte zu nutzen und an vereinseigenen Prüfungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied erhält Vergünstigungen für die Teilnahme an Schulungen und Kursen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet innerhalb und außerhalb des Vereins den Tierschutzaspekt
umzusetzen.
§ 5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeiten werden in einer Beitrags- und
Gebührenordnung, zu beschließen durch die Mitgliederversammlung, geregelt.
3. Beiträge sind keine Spenden
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
◦ der geschäftsführende Vorstand
◦ die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzendem und der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren vom Tag
der Wahl an gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
4. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr, jedoch auch bei Bedarf
zusammen. Die Einberufung muss schriftlich (Email) vom Vorsitzenden mindestens
sieben volle Kalendertage vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung, erfolgen.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
6. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Über die Sitzung und die Beschlüsse des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern des Vorstands
auszuhändigen.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die Leitung des Vereins und für die Geschäftsführung zuständig,
soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
2. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
◦ Durchführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen
◦ Verwendung der dem Verein zugegangenen Spenden, Zuschüsse und Beiträge
◦ Verwaltung des Vereinsvermögens
◦ Öffentlichkeitsarbeit
◦ Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds
§ 8 Vorsitzender
1. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
2. Er lädt zu Vorstandssitzungen und zur Mitgliederversammlung ein
3. Er führt die Beschlüsse des Vorstands aus
4. Bei Verhinderung übernimmt der Stellvertreter diese Aufgaben
5. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Aufgaben ohne den Vorstand wahrnehmen. Er
muss den Vorstand hierüber unverzüglich informieren und einen Vorstandsbeschluss
darüber herbeiführen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weiterhin ist sie außer der Reihe
einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Termin
schriftlich (Email) einzuberufen. Die Tagesordnung ist hierbei ebenfalls mitzuteilen.
3. Anträge der Mitglieder, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, sind bis zu
einem angemessenem Zeitpunkt dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
4. Der Versammlungsleiter ist der erste bzw. der zweite Vorsitzende. Im Falle seiner
Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
5. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen.
7. Eine Satzungsänderung muss mit einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen, beschlossen werden.
8. Die Änderung des Vereinszweck bedarf einer neun Zehntel Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen.
9. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn die
Mitgliederversammlung ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen, gültigen
Stimmen erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandmitglieder.